Änderung § 27 Zahnärzte-ZV vom 20.07.2021

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§ 27 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 27 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(Text neue Fassung)

1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 3 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(heute geltende Fassung) 



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