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Synopse aller Änderungen der TextRMstrV am 28.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Januar 2022 durch Artikel 2 der MPVerfNeuRegV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TextRMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TextRMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
TextRMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
    § 1 Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
    § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
    § 3 Meisterprüfungsarbeit
    § 4 Arbeitsprobe
    § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 6 Übergangsvorschrift
    § 7 Weitere Anforderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

    § 8 (aufgehoben)
    § 9 Inkrafttreten

§ 7 Weitere Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung
in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Berlin-Klausel




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.