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§ 6 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen



(1) Die Behörden haben mitzuteilen

1.
die Erteilung von Reisegewerbekarten,

2.
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,

3.
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),

4.
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung),

5.
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),

6.
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,

7.
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und

8.
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:

1.
die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,

2.
den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und

3.
den Ort der Durchführung des Werkvertrages.

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Zitierungen von § 6 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MV Empfänger der Mitteilungen
... zuzuleiten, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Bestehen ...
§ 10 MV
... Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind ... nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden ... Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung. (2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu ... der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens ...