Die Mitteilungen nach §
6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§
4 und
6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden.
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67