Änderung § 2 MV vom 29.09.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. MVÄndV am 29. September 2021 und Änderungshistorie der MV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2021 geltenden Fassung
§ 2 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen


(1) 1 Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. 2 Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. 3 Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.

(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed