§ 4 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung | |
(Text alte Fassung) Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. | (Text neue Fassung) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. |