§ 11 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 11 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 11 Pflicht zur Unterrichtung | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten. |