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Synopse aller Änderungen der MV am 24.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. November 2020 durch Artikel 1 der MVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
MV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsätze
    § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
    § 3 Honorare der Rundfunkanstalten
    § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
    § 4a Ausfuhrerstattungen
    § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
    § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
    § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
2. Teil Mitteilungen
    § 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
    § 9 Empfänger der Mitteilungen
    § 10
3. Teil Unterrichtung des Betroffenen
    § 11 Pflicht zur Unterrichtung
    § 12 Inhalt der Unterrichtung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Teil Schlußvorschriften
    § 13 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

4. Teil Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise
    § 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise
    Schlußformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten




§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.



(1) 1 Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,

2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder

3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte

1. Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,

2. Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie

4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den
in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und

3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

(3) 1 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.

(4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.