Änderung § 4 UVAV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der UVAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 UVAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 UVAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 459 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise


(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).

(Text alte Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed