... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige von Unfällen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige von Unfällen (1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck ... 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch ...