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Änderung § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 31.07.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2007 geltenden Fassung
durch § 4 V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1575
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.