(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
- Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
- a)
- im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
- b)
- bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
- c)
- bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
- 2.
- nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen
vornimmt.
(2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in §
1 Nr. 2 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht
- 1.
- Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis,
- 2.
- Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung,
- 3.
- tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersuchungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesundheitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert.
(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach §
2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach §
33a Absatz 2 der
MKS-Verordnung besitzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 TierSeuchErV Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung ... Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 untersagen, wenn 1. eine Person, die die Tätigkeiten ... fehlen. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten, wenn sie die Gefahr für gegeben hält, ...
§ 9 TierSeuchErV Aufzeichnungen ... auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat ... sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie ...
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954