§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern |
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und 2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). |