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Synopse aller Änderungen der Tierseuchenerreger-Verordnung am 10.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2020 durch Artikel 8 der ViehVerkVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierSeuchErV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und

2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten

(Tierseuchenerreger).