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Synopse aller Änderungen der Tierseuchenerreger-Verordnung am 10.04.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2020 durch Artikel 8 der ViehVerkVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierSeuchErV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern |
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und 2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/388/v238323-2020-04-10.htm