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§ 10 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Behördliche Beobachtung



(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung am neuen Standort.

(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zuständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 10 Tollwut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TollwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TollwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TollwV (vom 01.05.2014)
... Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 ... einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. ... 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, 12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt, 13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ... nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt, 13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder 14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 10 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 ... einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. ... 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, 12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt, 13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ... nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt, 13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder 14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür ...