Änderung § 15 Tollwut-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2, nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,

2. entgegen §
4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,

4.
entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,

5.
entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt,

6.
ohne Genehmigung nach

a)
§ 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,

b)
§ 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder

c)
§ 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,

7.
entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,

8.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

9.
entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder

10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,

3.
einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,

6.
entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8.
ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,

9. einer mit einer Genehmigung nach
§ 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,

11.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,

13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder

14.
entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.

(heute geltende Fassung) 
 



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