Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung (BALMilchZustV k.a.Abk.)

§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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