§ 4 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung V. v. 24. November 2014 BGBl. I S. 1797 m.W.v. 29. November 2014

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Frühere Fassungen von § 4 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
aktuellvor 14.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... (BGBl. I S. 2104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bemessungsgrundlage Für die ... wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bemessungsgrundlage Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt." 3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...


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