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Änderung § 7 EUrlV vom 01.01.2008

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§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 47 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs


(Text neue Fassung)

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs


vorherige Änderung

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate.



(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt
Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.


(heute geltende Fassung)