§ 4 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | § 4 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
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(Text alte Fassung) § 4 Bemessungsgrundlage | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend. |