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Änderung § 4 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 4 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bemessungsgrundlage


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht.



 
(heute geltende Fassung)