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Änderung § 7 EUrlV vom 01.01.2008

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§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs


(Text alte Fassung)

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate.

(Text neue Fassung)

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.