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Änderung § 17 EUrlV vom 14.12.2012

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§ 17 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 17 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 17 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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