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Änderung § 17 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 17 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 17 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 2 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.



 
(heute geltende Fassung)