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Änderung § 10 EUrlV vom 14.03.2015

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§ 10 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 10 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 10 Abgeltung


vorherige Änderung

 


(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) 1 Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2 Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)