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§ 2
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§ 2 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Artikel 2 V. v. 29.01.1998
BGBl. I S. 230
, 269; aufgehoben durch
Artikel 8
V. v. 02.06.2021
BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 22 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Gleichstellung
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in Anlage
1
aufgeführten Stoffe sind den Zusatzstoffen gleichgestellt.
§ 1
←
→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 ZVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVerkV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 ZVerkV (zu § 2) Den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
(vom 26.02.2011)
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