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Änderung § 5 ZVerkV vom 07.03.2006

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§ 5 ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 3 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendungs- und Verkehrsverbote


(1) Zusatzstoffe, die den in § 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Essigsäure (E 260) darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Die Farbstoffe Amaranth (E 123), Erythrosin (E 127), Rot 2 G (E 128), Braun FK (E 154), Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b), Canthaxanthin (E 161g), Aluminium (E 173) und Litholrubin BK (E 180) dürfen nicht an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Essigsäure (E 260) darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Die Farbstoffe Amaranth (E 123), Erythrosin (E 127), Rot 2 G (E 128), Braun FK (E 154), Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b), Canthaxanthin (E 161g), Aluminium (E 173) und Litholrubin BK (E 180) dürfen nicht an Verbraucher abgegeben werden.

(4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(5) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. zuverlässig ist und

2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller

1. jede Charge mit einer laufenden Nummer zu versehen und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anzubringen hat,

2. jede Charge daraufhin zu überprüfen hat oder überprüfen läßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheitsanforderungen entspricht,

3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 zu machen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren hat.

Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

(6) Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Zusatzstoffen nicht verwendet werden.



 

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