Änderung § 1 ZVerkV vom 20.07.2007

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§ 1 ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden, sowie an Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel für diese Zusatzstoffe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, die zur Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden, sowie an Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel für diese Zusatzstoffe.

 



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