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Synopse aller Änderungen der ZVerkV am 26.02.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2011 durch Artikel 2 der 3. ZusStRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZVerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gleichstellung
§ 3 Reinheitsanforderungen
§ 4 Trägerstoffe und -lösungsmittel
§ 5 Verwendungs- und Verkehrsverbote
§ 6 Kennzeichnung, Warnhinweise
§ 6a Übergangsvorschrift
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 2) Den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Verkehrsbezeichnungen und Reinheitsanforderungen von für technologische Zwecke zugelassene Zusatzstoffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2) Analysenmethoden für die in der Anlage 2 Liste B festgesetzten Reinheitskriterien
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 4) Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel für Lebensmittelzusatzstoffe

§ 3 Reinheitsanforderungen


(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.

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(2) Die Reinheit der in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe ist nach den in Anlage 3 aufgeführten Analysenmethoden zu bestimmen.



(2) (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 

§ 6 Kennzeichnung, Warnhinweise


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(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe, Mischungen dieser Zusatzstoffe untereinander sowie mit anderen Stoffen, die die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dabei nach Absatz 2 mit folgenden Angaben versehen sind:

1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

3. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile der Angabe

a) der Zusatzstoffe der Anlage 2 mit ihrer dort aufgeführten Verkehrsbezeichnung und, soweit vorhanden, ihrer E-Nummer; soweit in Anlage 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeichnungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer dieser Bezeichnungen,

b) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis beigemengt worden sind, um die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf zu erleichtern,

4. wahlweise der Angabe 'zur Verwendung in Lebensmitteln', der Angabe 'für Lebensmittel, begrenzte Verwendung' oder einem genauen Hinweis auf den Verwendungszweck,

5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeugnis andernfalls nicht sachgemäß verwendet werden kann,

6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen für die Lagerung und Verwendung,

7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, zusätzlich

a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, sofern sie von der Angabe nach Nummer 3 abweicht,

b) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,

8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die in Lebensmitteln nur in begrenzter Menge vorhanden sein dürfen, zusätzlich der Prozentsatz jedes Bestandteiles, für den Mengenbeschränkungen bestehen, oder einer ausreichenden sonstigen Beschreibung der Zusammensetzung, die es dem Verwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkungen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. Bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle der Hinweis 'für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht ist.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe und Vermischungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung von Aromen.




(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen.

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder

3. entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert,

2. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder

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3. entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Vermischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.



3. entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Stoffgemische gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

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(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 dort aufgeführt Stoffe oder Mischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.

Anlage 1 (zu § 2) Den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe



E-Nummer | Stoffe

1 | 2

E 101 | i) Riboflavin

E 160a | ii) Beta-Carotin

E 260 | Essigsäure

E 270 | Milchsäure

E 296 | Äpfelsäure

E 297 | Fumarsäure

E 300 | Ascorbinsäure

E 306 | Stark tocopherolhaltige Extrakte

E 307 | Alpha-Tocopherol

E 330 | Citronensäure

E 334 | L(+)-Weinsäure

E 355 | Adipinsäure

E 363 | Bernsteinsäure

E 570 | Fettsäuren

E 574 | Gluconsäure

E 1410 | Monostärkephosphat

E 1412 | Distärkephosphat

E 1413 | Phosphatiertes Distärkephosphat

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| Aluminiumoxid

| Butadien-Styrol-Copolymerisate

| Gutta

| Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate

| Kautschuk

| Mastix

| Mikrokristalline Wachse

| Kolophonium

| Kolophonester

| Paraffine

| Polyethylen

| Polyisobutylen

| Polyvinylester der unverzweigten
Fettsäuren C2 bis C18

E 1520 | Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als
Kaubase

| Wachsester

| Wollwachs

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Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2) Analysenmethoden für die in der Anlage 2 Liste B festgesetzten Reinheitskriterien




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Untersuchungsmethode | Nummer der Amtlichen Sammlung *) | Fassung

1 | 2 | 3

Durch Ethylether extrahierbare Anteile von organischen Farbstoffen | L 57.09-4 (EG) | Mai 82

Aldehyde in Sorbinsäure (E 200), Sorbaten (E 201 - E 203) und Propionsäure (E 280) | L 57.15-1 (EG) | Mai 82

Salicylsäure in PHB-Estern (E 214 - E 219) | L 57.15.08-1 (EG) | Mai 82

Nichtflüchtige Bestandteile von Propionsäure (E 280) | L 57.15.09-1 (EG) | Mai 82

in Toluol unlösliche Stoffe in Lecithin (E 322) | L 57.06.01-2 (EG) | Mai 82

Peroxidzahl von Lecithin (E 322) | L 57.06.01-1 (EG) | Mai 82

Ameisensäure und andere oxidierbare Verunreinigungen in Essigsäure und Acetaten (E 260 - E 263) | L 57.10.10-1 (EG) | Nov. 86

Freie Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262) | L 57.10.10-2 (EG) | Mai 82

Reduzierende Stoffe in Lactaten (E 325 - E 327) | L 57.10.16-1 (EG) | Mai 82

Flüchtige Säuren in Orthophosphorsäure (E 338) | L 57.20.10-1 (EG) | Mai 82

Nitrate in Orthophosphorsäure (E 338) | L 57.20.10-2 (EG) | Mai 82

Wasserunlösliche Anteile von Phosphaten (E 339 und E 340) | L 57.20.11-1 (EG) | Mai 82

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.