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Änderung § 9 GVFG vom 01.01.2020

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§ 9 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis


(Text alte Fassung)

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

1.
der geförderten Vorhaben,

2.
der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie

3.
der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und

4. der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.


(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.



(heute geltende Fassung)