Änderung § 4 GVFG vom 08.11.2006

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§ 4 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 282 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung


(Text alte Fassung)

(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.

(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) Nicht zuwendungsfähig sind

1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

2. Verwaltungskosten,

3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,

b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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