§ 8 GVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 GVFG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 463 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme | |
(Text alte Fassung) Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen. | (Text neue Fassung) 1 Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. 2 Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen. |