Änderung § 9 GVFG vom 08.09.2015

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§ 9 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 463 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis


(Text alte Fassung)

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.






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