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Änderung § 6 GVFG vom 01.01.2020

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§ 6 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufstellung der Programme


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.

(2) 1 Jedes Land stellt Programme für
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. 2 Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. 3 Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. 4 Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:

Krafträder 0,5 fach

Personen-
und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge 1,0 fach

Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach

Lastkraftwagen 2,5 fach.

5 Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie
die übrigen Kraftfahrzeuge.

(3)
Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

(4)
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

(6)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.

(7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.


(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für

1.
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,

2.
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich.

(2)
Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

(3)
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

(5)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.

(heute geltende Fassung)