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Änderung § 14 GVFG vom 01.01.2020

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§ 14 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 14 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsvorschrift


(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. 2 Sind solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen erhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden.

(4) Vor dem 1.
Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersätzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des finanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die Bewertung mit dem 1,25fachen Satz auch für die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.

(5)
Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen wurden, werden als Teil der Programme nach § 6 Abs. 1 abgewickelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. 2 Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieses Gesetzes gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) 1 Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die Programme geltenden Regelungen anzuwenden. 2 Diese Regelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. 3 Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Januar 2020 erstmals endgültig in die Programme aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.