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Synopse aller Änderungen des GVFG am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 13 des 1. BMVBuSBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Förderungsfähige Vorhaben


(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:

1. Bau oder Ausbau von

a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen

b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes),

(Text neue Fassung)

d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes),

e) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken

f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs

g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch.

in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.

2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,

b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.

3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.

4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.

5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges.

6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und Umrüstung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge.

(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist.

(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper. Abweichend von Satz 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneuerung bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden, soweit sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn betreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Aufstellung der Programme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 100 Millionen Deutsche Mark überschreiten.



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.

(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:

Krafträder 0,5 fach

Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge 1,0 fach

Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach

Lastkraftwagen 2,5 fach.

Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.

(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.

(7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Vorhaben der Deutschen Bundesbahn




§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung

(1) Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.



(1) 1 Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. 2 § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. 3 Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.