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Änderung § 1 Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v 25.04.2006 BGBl. I 988
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 68 Abs. 1 StVZO werden die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden in bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und der Anlage I zur StVZO bestehen das amtliche Kennzeichen und das rote Kennzeichen dieser Fahrzeuge aus dem Buchstaben X und einer vierstelligen Zahl; im Übrigen gelten die Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Kennzeichen der Bundeswehrfahrzeuge entsprechend. Auskunft über die Fahrzeuge erteilt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle, ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an den Fahrzeugen
auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3)
Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.