(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, insbesondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisenvolant,
- 2.
- Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach Vorlage oder Angaben,
- 3.
- Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vorlage oder Angaben oder
- 4.
- Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- textile Faserstoffe und Garne,
- 3.
- Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächengebilden,
- 4.
- Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,
- 5.
- fachbezogene Berechnungen,
- 6.
- normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von Flächen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.