Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser (NordSSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1991 BGBl. I S. 1221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 15.06.1991; FNA: 9510-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einleiten von Abwasser
§ 4 Besichtigungen und Zeugnisse
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), und des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister für Verkehr:

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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt im Küstenmeer der Nordsee und auf den angrenzenden inneren Gewässern bis zur Grenze der Seefahrt.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
"Übereinkommen" das in London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch die in London am 17. Oktober 1989 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßte Entschließung MEPC. 36 (28) (BGBl. 1991 II S. 525),

2.
"Schiff" ein Schiff im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 des Übereinkommens,

3.
"neues Schiff" ein Schiff, das mindestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeliefert worden ist,

4.
"vorhandenes Schiff" ein Schiff, das kein neues Schiff ist.

(2) Im übrigen gelten die in Artikel 2 des Übereinkommens und die in der Anlage IV Regel 1 des Übereinkommens genannten Begriffsbestimmungen.

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§ 3 Einleiten von Abwasser


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf Abwasser aus einem Schiff nur nach Maßgabe der Anlage IV Regeln 8 und 9 des Übereinkommens und des Absatzes 2 eingeleitet werden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als 50 Personen zugelassen sind;

2.
für neue Schiffe, die für die Beförderung von mehr als 10 Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zugelassen sind;

3.
für vorhandene Schiffe, die für die Beförderung von mehr als 10 Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zugelassen sind, ab dem 1. Juli 1997.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe

1.
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn auf Antrag des Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festgestellt wird, daß die Anwendung vor dem 1. April 1992 nicht möglich ist;

2.
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, wenn auf Antrag des Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festgestellt wird, daß die Anwendung auf Grund der geringen Größe oder der besonderen Bauart des Schiffes nicht möglich ist.

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§ 4 Besichtigungen und Zeugnisse


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unterliegen, soweit § 3 Anwendung findet, den in Anlage IV Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Besichtigungen.

(2) Auf Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß das in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete Zeugnis an Bord mitgeführt werden.

(3) Die in Anlage IV Regel 3 des Übereinkommens bezeichneten Zulassungen und Besichtigungen, die Ausstellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 3 obliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyd bedient.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sportfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr.

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§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet,

2.
entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis nicht mitführt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, im übrigen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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