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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1093
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-308 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Forschung und Klinik,

2.
Zoo,

3.
Tierheim und Tierpension

gewählt werden.

 
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