(1) Die Artikel 1 bis
7 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer früheren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen, so ist §
34a der
Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbeiführende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist; für die Berechnung der Strafzeit gilt in einem solchen Fall jedoch §
450 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung.
(3) §
51 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung ist in der Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der Zeuge nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geladen worden ist.
(4) §
267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 der
Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den Akten gebracht (§
275 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) worden sind.
(5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige sofortige Beschwerde nach § 13b Abs. 1 Satz 4, §
201 Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung gilt als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückgenommen.
(6) Die §§
74a,
74c,
74e und
143 des
Gerichtsverfassungsgesetzes, die §§
39,
41,
102 und
103 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Jugendgerichtsgesetzes und §
391 Abs. 3 der
Abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren bereits eröffnet ist. Wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Sache vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen (§
328 Abs. 2, §
354 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung), so hat das Rechtsmittelgericht die Sache jedoch an den nach den geänderten Vorschriften zuständigen Spruchkörper zurückzuverweisen.
(7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzuständiges Gericht oder eine unzuständige Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht oder diese Strafkammer nach den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften zuständig ist. Gleiches gilt, soweit nach §
47a des
Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung ausgeschlossen ist.
(8) §
42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, §§
45,
46,
49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§
52,
74d,
77 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und Artikel 3a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode anzuwenden.
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.