Auf Grund des §
24 Abs. 8 und des §
50 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des
Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Stand vom 1. November über die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflichtigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,
- 2.
- jährlich die Erstellung von Veränderungslisten nach dem Stand vom 1. Februar, 1. Mai und 1. August über die bei diesem Personenkreis eingetretenen Zu- und Abgänge.
(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch die von der zuständigen Wehrersatzbehörde benannten Reservisten aufzunehmen, die nicht aufgerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß
Flaggenrechtsgesetz fahren.
Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunftserteilung im Einzelfall verpflichtet.
Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am Ende des Rechnungsjahrs von der zuständigen Wehrersatzbehörde erstattet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.