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§ 11c - Apothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11c
(1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken berechtigt, wenn sie
- 1.
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
- 2.
- die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
- 3.
- die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur
- a)
- Aufklärung,
- b)
- Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht durchgeführt werden sollte, und
- c)
- Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und
- 4.
- Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von Patientenrechten im Zusammenhang mit venösen Blutentnahmen.
(3) 1Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von venösen Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Entnahme des venösen Blutes an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, delegieren, sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Entnahme des venösen Blutes ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. 2Die Aufklärung, die Anamnese und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. 3Die ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Entnahme von venösem Blut,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.
(4) 1Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 2. November 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
- 1.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung und
- 2.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1 genannte ärztliche Schulung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 11c ApoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 2 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11c ApoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c ApoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ApoG (vom 02.07.2026)
... Vorbereitung und Durchführung von venösen Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c , insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung, zur Anamnese und ...
Zitat in folgenden Normen
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 1a ApBetrO Begriffsbestimmungen (vom 02.07.2026)
... im Sinne dieser Verordnung sind venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c des Apothekengesetzes ...
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 02.07.2026)
... der Person, der Blut entnommen werden soll, durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, 2. die Blutentnahme durch ... von Blutentnahmen berechtigt sind, 2. die Blutentnahme durch Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch ... von Blutentnahmen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch Personen, an die nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes die Entnahme von venösem Blut delegiert wurde, erfolgt, 3. eine geeignete ...
§ 35b ApBetrO Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken (vom 02.07.2026)
... der Blutentnahme beteiligten Personen. (2) Nur Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die ... Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes erfüllen und an die die Entnahme des venösen Blutes delegiert wurde, venöses Blut ... der Person, die die Blutentnahme durchgeführt hat, und im Fall einer Delegation nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Blutentnahme beaufsichtigt hat. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 2 ApoVWG Änderung des Apothekengesetzes
... des Betreibers bestehen daneben fort." 2a. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „§ 11c (1) Apotheker sind zur Durchführung ... 2a. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „ § 11c (1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen Blutentnahmen ... Vorbereitung und Durchführung von venösen Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c , insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung, zur Anamnese und ...
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... im Sinne dieser Verordnung sind venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c des Apothekengesetzes ." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... der Person, der Blut entnommen werden soll, durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, 2. die Blutentnahme durch ... von Blutentnahmen berechtigt sind, 2. die Blutentnahme durch Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch ... von Blutentnahmen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch Personen, an die nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes die Entnahme von venösem Blut delegiert wurde, erfolgt, 3. eine geeignete ... Durchführung der Blutentnahme beteiligten Personen. (2) Nur Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die ... durchführen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes erfüllen und an die die Entnahme des venösen Blutes delegiert wurde, venöses Blut ... der Person, die die Blutentnahme durchgeführt hat, und im Fall einer Delegation nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Blutentnahme beaufsichtigt hat. Erfolgt nach ...
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