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§ 13 - Apothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 13
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.
(1b) 1Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.
(2) 1Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. 2§ 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.
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Zitierungen von § 13 ApoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ApoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ApoG (vom 02.07.2026)
... 3. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist, 4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit ...
§ 27 ApoG
... dabei. Die Nutzung hat durch Verpachtung zu erfolgen; § 9 findet keine Anwendung; § 13 bleibt unberührt. (3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Erlaubnis zum ...
§ 28 ApoG
... Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 02.07.2026)
... im Falle der Verpachtung, der Pächter, 2. bei einer Apotheke, die nach § 13 des Apothekengesetzes verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung, 3. bei einer Apotheke, die nach § 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. bei einer Apotheke, die nach § 13 des Apothekengesetzes verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,". bb) Die Nummern 4 und 5 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3904/a54429.htm
