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§ 16 - Apothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 16
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 auf Antrag des Erlaubnisinhabers um die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die keine Hauptapotheke ist, in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist (Zweigapotheke), erweitern, wenn der Antragsteller
- 1.
- eine der Zweigapotheke nahe gelegene Hauptapotheke oder Filialapotheke betreibt und
- 2.
- nachweist, dass er im Fall der Erweiterung der Erlaubnis um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume zum Betrieb der Zweigapotheke verfügen wird.
(2) 1Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu zwei Zweigapotheken zusätzlich zu der nach § 1 Absatz 2 zulässigen Anzahl an Filialapotheken erlaubt werden. 2Eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden. 3Auf sie finden § 1 Absatz 3, § 8 Satz 1 bis 3 und § 9 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. 2Neben den in § 3 genannten Fällen erlischt sie, wenn die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 nicht mehr besteht. 3§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 16 ApoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 2 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ApoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ApoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ApoG (vom 02.07.2026)
... 2. für jede weitere Apotheke, die keine Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 ist (Filialapotheke), schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen ... Apothekenleiter festgelegt sind, und 3. für jede Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche ...
§ 26 ApoG (vom 02.07.2026)
... Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16 . (3) Eine nach § 16 in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung erteilte ... einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16. (3) Eine nach § 16 in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ...
Zitat in folgenden Normen
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 02.07.2026)
... Apothekengesetzes vom Betreiber benannte Verantwortliche und bei einer Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes der Betreiber oder im Fall der Benennung eines Verantwortlichen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 2 ApoVWG Änderung des Apothekengesetzes
... 2. für jede weitere Apotheke, die keine Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 ist (Filialapotheke), schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen ... Apothekenleiter festgelegt sind, und 3. für jede Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche ... 2 Satz 2 wird die Angabe „er" durch die Angabe „es" ersetzt. 6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 (1) Die ... durch die Angabe „es" ersetzt. 6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 (1) Die zuständige Behörde kann die ... ersetzt. 6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „ § 16 (1) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ... § 26 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Eine nach § 16 in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ...
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... Apothekengesetzes vom Betreiber benannte Verantwortliche und bei einer Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes der Betreiber oder im Fall der Benennung eines Verantwortlichen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 ...
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