§ 1 ApoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 1 ApoG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. 2 Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel. |
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. |