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Änderung § 7 ApoG vom 02.07.2026

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§ 7 ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung
§ 7 ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

1 Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2 Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3 Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(Text neue Fassung)

1 Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2 Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. 3 Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.


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