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Änderung § 7 ApoG vom 02.07.2026
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| § 7 ApoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung | § 7 ApoG n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2 Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3 Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker. | (Text neue Fassung) 1 Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2 Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. 3 Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker. |
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