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Änderung § 15 ApoG vom 02.07.2026
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| § 15 ApoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung | § 15 ApoG n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2 Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2 Dabei stellt es sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen. |
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