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Änderung § 15 ApoG vom 02.07.2026

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§ 15 ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung
§ 15 ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2 Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2 Dabei stellt es sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.


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