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Änderung § 17 ApoG vom 02.07.2026
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| § 17 ApoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung | § 17 ApoG n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
| (Text alte Fassung) 1 Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. 2 Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen. | (Text neue Fassung) 1 Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, dass kein Antrag auf Betrieb einer Apotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. 2 Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen. |
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