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Änderung § 20b ApoG vom 11.05.2019

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§ 20b ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 20b ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
 

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§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b


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Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20a entsteht.